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   BayObLG, 16.02.1973 - BReg. 3 Z 140/72   

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https://dejure.org/1973,10992
BayObLG, 16.02.1973 - BReg. 3 Z 140/72 (https://dejure.org/1973,10992)
BayObLG, Entscheidung vom 16.02.1973 - BReg. 3 Z 140/72 (https://dejure.org/1973,10992)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Februar 1973 - BReg. 3 Z 140/72 (https://dejure.org/1973,10992)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1973, 49
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 5/00 R

    Opferentschädigung - türkischer Geschädigter - tätliche Auseinandersetzung

    Der Strafvollzug hat den Vorrang vor der Durchsetzung der Ausreisepflicht (BayObLGZ 1973, 49, 55; 150, 152).
  • OLG Hamm, 20.02.2001 - 19 W 16/01

    Anwendbarkeit des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

    Abschiebehaft ist eine Präventivmaßnahme, die weder der Strafvollstreckung noch der Strafverfolgung dient, sondern eine Sicherungsmaßnahme für den Vollzug eines Verwaltungsaktes, also eine Verwaltungsmaßnahme darstellt, welche keine strafbare Handlung des Ausländers voraussetzt und in der Regel auch nicht im Zusammenhang mit einer solchen steht (OLG Frankfurt NJW 80, 537; OLG Schleswig SchlHA 1995, 37; BayObLGZ 1973, 49, 133, 336).
  • OLG Hamm, 18.05.2001 - 19 W 16/01
    Abschiebehaft ist eine Präventivmaßnahme, die weder der Strafvollstreckung noch der Strafverfolgung dient, sondern eine Sicherungsmaßnahme für den Vollzug eines Verwaltungsaktes, also eine Verwaltungsmaßnahme darstellt, welche keine strafbare Handlung des Ausländers voraussetzt und in der Regel auch nicht im Zusammenhang mit einer solchen steht (OLG Frankfurt in NJW 80, 537; OLG Schleswig SchHA 1995, 37; BayObLGZ 1973, 49, 133, 336).
  • OLG Düsseldorf, 30.05.1994 - 3 Wx 305/94

    Ausländerrecht: Zulässigkeit der Anordnung von Abschiebehaft währen angeordneter

    Unbestreitbar kann trotz angeordneten Vollzuges von Untersuchungshaft ein Bedürfnis für die Anordnung von Abschiebungshaft bestehen, denn bei einer nicht vorhersehbaren Beendigung der Untersuchungshaft durch Aufhebung des Haftbefehls oder Verschonung vom Vollzug wäre der Betroffene für die die Ausweisung bzw. Abschiebung betreibende Behörde unter Umständen nicht mehr greifbar, so daß seine Abschiebung nicht sichergestellt wäre (vgl. dazu BayObLGZ 1973, 49, 54).
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